Auffangregelung in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG
Zweiseiter Position
Laut §§ 63 ff. EEG 2014 kann für stromkostenintensive Unternehmen die EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) reduziert werden.
Zweiseiter Position
Laut §§ 63 ff. EEG 2014 kann für stromkostenintensive Unternehmen die EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) reduziert werden.
Um sich für die Entlastung gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 zu qualifizieren, muss das Unternehmen einer von zwei Branchenlisten zugeordnet sein. Diese Bedingung ist in den Europäischen Umweltschutz- und Energiebeilhilfe-Leitlinien (EEAG) vorgeschrieben. In Deutschland wird diese Eingangsschwelle im EEG zusätzlich verschärft: Gehört das Unternehmen zu einer Branche auf Liste 1 (besonders strom- bzw. handelsintensive Branche) muss es zusätzlich eine Schwelle von 17 % Stromkostenintensität überschreiten. Für Unternehmen der Liste 2 liegt der Schwellenwert bei 20%. Damit hat das EEG 2014 den früheren Schwellenwert (14%) deutlich erhöht.
Gelingt es einem Unternehmen der Branchenliste 1 nicht, den neuen Schwellenwert von 17% Stromkostenintensität (z.B. auf Grund der neuen Durchschnittsstrompreise oder höherer Energieeffizienz) zu erreichen, ist derzeit keine Auffangregelung vorgesehen. Über den Weg einer Verdoppelung der EEG-Kosten wird das Unternehmen innerhalb kurzer Zeit mit der vollen EEG-Umlage belastet. Im Gegensatz dazu ist für Unternehmen der Liste 2, die den Schwellenwert von 20 % nicht erreichen eine dauerhafte Begrenzung auf 20% der EEG-Kosten vorgesehen. Diese Auffangregelung gilt sogar für Unternehmen, die zu keiner der beiden Listen gehören, aber in der Vergangenheit unter die BesAR gefallen sind. Somit ist in den EU-Leitlinien ausdrücklich eine Auffangregelung vorgesehen.
POSITIONEN ZUR BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG
Den gesamten Zweiseiter Position finden Sie im Anhang.