I. Rechtsperson, Name und Sitz

Die WirtschaftsVereinigung ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Namen "WirtschaftsVereinigung Metalle e.V.".

Sie hat ihren Sitz in Berlin.

II. Zweck

(1) Die WirtschaftsVereinigung dient dem Zweck, die Belange der Industrie, die Aluminium, einschließlich anderer Leichtmetalle und ihre Legierungen, Kupfer, Blei, Zink, einschließlich anderer Buntmetalle und ihre Legierungen, Edelmetalle und ihre Legierungen erzeugt und verarbeitet, im Rahmen der Volkswirtschaft gemeinnützig zu fördern. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder national und international.

(2) Andere Bereiche der Metallwirtschaft können, soweit dies zweckdienlich ist, nach entsprechender Satzungsänderung angeschlossen werden.

(3) Die WirtschaftsVereinigung verfolgt ihren Zweck auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft und des freien und gleichberechtigten Zusammenwirkens ihrer Mitglieder.

III. Dauer

Die Dauer der WirtschaftsVereinigung ist nicht begrenzt.

IV. Mitgliedschaft

(1) Die WirtschaftsVereinigung hat

  • (a) ordentliche Mitglieder (Branchenverbände und deren Mitgliedsunternehmen),
  • (b) direkte Mitgliedsunternehmen, die keine Mitgliedschaft bei einem Branchenverband begründen können,
  • (c) Fördermitglieder,
  • (d) korporative Mitglieder. • Aluminium Deutschland e.V. (AD)

(2) Ordentliche Mitglieder sind Branchenverbände und deren Mitgliedsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen sind Mitglied eines Branchenverbandes und erwerben mit der Mitgliedschaft in einem Branchenverband zugleich eine Mitgliedschaft bei der WirtschaftsVereinigung (Doppelmitgliedschaft). Branchenverbände sind derzeit:

  • Gesamtverband der Deutschen Buntmetallindustrie e.V. (GDB)
  • Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V. (BDG)
  • Kupferverband e.V. (KV)
  • Industrieverband Feuerverzinken e. V. (IVF).

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Branchenverbände aufgenommen werden, soweit deren Verbandszweck und ordentliche Mitglieder nicht im Wettbewerb zu bestehenden Branchenverbänden sind.

Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Leistungen des Verbandes und haben die aus der Mitgliedschaft folgenden Mitgliedschaftsrechte der WirtschaftsVereinigung, soweit diese nicht nach dieser Satzung durch Delegierte wahrgenommen werden.

(3) Direkte Mitgliedsunternehmen sind metallerzeugende oder metallverarbeitende Unternehmen jeder Rechtsform. Die Unternehmen sollen über deren originäre Mitgliedschaft in Branchenverbänden, die ordentliche Mitglieder der WirtschaftsVereinigung sind, eine 3

Doppelmitgliedschaft in der WirtschaftsVereinigung begründen. Soweit ein Unternehmen nachweist, dass es nicht Mitglied eines Branchenverbandes im Sinne von Ziffer IV. (2) dieser Satzung werden kann, kann dieses eine Direktmitgliedschaft bei der WirtschaftsVereinigung beantragen. Besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem solchen Branchenverband, so soll das direkte Mitgliedsunternehmen eine Mitgliedschaft bei diesem Branchenverband begründen. Dieser Branchenverband teilt der WirtschaftsVereinigung die Begründung der Mitgliedschaft schriftlich mit. Mit Begründung der Mitgliedschaft bei diesem Branchenverband gilt für dieses direkte Mitgliedsunternehmen Ziffer V. (2).

Die direkten Mitgliedsunternehmen nach dieser Ziffer IV. (3) haben Anspruch auf Leistungen des Verbandes und üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Übrigen über ihre Delegierten aus. Sie sind berechtigt, in den Vorstand sowie das Präsidium der WirtschaftsVereinigung gewählt zu werden.

Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Buntmetallindustrie e.V. können wegen der Umstrukturierung dieses Branchenverbandes einen Antrag auf Begründung einer direkten Mitgliedschaft gemäß diesem Absatz (3) stellen, ohne dass diese Unternehmen mit ihrem Antrag den Beschränkungen dieses Absatzes (3) Sätze 2 bis 4 unterliegen.

(4) Fördermitglieder sind Unternehmen jeder Rechtsform mit Sitz im Inland oder Ausland, die die Interessen der WirtschaftsVereinigung zu fördern beabsichtigen, jedoch als nicht metallerzeugendes oder metallverarbeitendes Unternehmen über die Mitgliedschaft in einem Branchenverband oder als direktes Mitgliedsunternehmen im Sinne von Ziffer IV (3) keinen Status als ordentliches Mitglied der WirtschaftsVereinigung begründen können.

Die Fördermitglieder haben Anspruch auf die vom Verband zur Verfügung gestellten Informationen und haben das Teilnahme- und Rederecht bei der Mitgliederversammlung.

(5) Korporative Mitglieder sind Verbände und Organisationen, die nicht Branchenverband im Sinne des Absatz (2) sind und die Interessen der WirtschaftsVereinigung selbst oder für ihre Mitglieder fördern wollen.

Die korporativen Mitglieder haben Anspruch auf die vom Verband zur Verfügung gestellten Informationen und haben das Teilnahme- und Rederecht bei der Mitgliederversammlung.

(6) Der Aufnahmeantrag für die Begründung einer Mitgliedschaft bei der WirtschaftsVereinigung ist bei dem Vorstand der WirtschaftsVereinigung einzureichen, soweit die Mitgliedschaft nicht gleichzeitig durch Mitgliedschaft in einem Branchenverband im Wege der Doppelmitgliedschaft erworben wird. In diesem Falle informiert der Branchenverband der WirtschaftsVereinigung über seine Mitgliedsunternehmen. 4

Über den Aufnahmeantrag eines neuen Branchenverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Begründung einer Direktmitgliedschaft eines direkten Mitgliedsunternehmens gemäß Ziffer IV (3) entscheidet der Vorstand im Sinne von § 26 BGB einstimmig, der vorher das Einvernehmen des Präsidiums herzustellen hat. Über den Aufnahmeantrag eines Fördermitglieds entscheidet für den Vorstand im Sinne von § 26 BGB die Hauptgeschäftsführung, über die Aufnahme eines korporativen Mitglieds das Präsidium. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Mit dieser Mitteilung wird dem Antragsteller die Satzung der WirtschaftsVereinigung ausgehändigt. Der Antragsteller hat zur Begründung der Mitgliedschaft die Anerkennung der Satzung gegenüber der WirtschaftsVereinigung zu erklären.

V. Branchenverbände

(1) Die WirtschaftsVereinigung vertritt und fördert die übergeordneten, mehrere Branchenverbände berührenden Angelegenheiten der ordentlichen Mitglieder und deren wirtschaftspolitischen Belange; die Branchenverbände nehmen die eigenen wirtschaftlichen Belange der jeweiligen Branche für deren Mitglieder wahr. Weiter vertritt und fördert die WirtschaftsVereinigung die übergeordneten Angelegenheiten der direkten Mitgliedsunternehmen, die gemäß Ziffer IV. (3) eine Mitgliedschaft bei der WirtschaftsVereinigung begründet haben.

(2) Die Mitglieder der Branchenverbände erwerben mit ihrer Mitgliedschaft bei den Branchenverbänden zugleich auch diejenige der WirtschaftsVereinigung.

VI. Organe

Organe der WirtschaftsVereinigung sind:

  • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
  • das Präsidium
  • die Mitgliederversammlung
  • die Geschäftsführung.

Beschlüsse des Vorstands und des Präsidiums können in Form einer Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung in einem elektronischen Versammlungsraum (Online-Sitzung) sowie auch schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder in Textform gefasst werden. 5

(1) Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern und geborenen Vorstandsmitgliedern. Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB sind:

  • der Präsident1 der WirtschaftsVereinigung
  • die Präsidenten der Branchenverbände gemäß Ziffer IV. (2) als Vizepräsidenten
  • der Schatzmeister
  • der Hauptgeschäftsführer.

Die WirtschaftsVereinigung wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.

Gewählte Vorstandsmitglieder sind der Präsident und der Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; eine multimetallische Besetzung gewählter Vorstandsmitglieder soll angestrebt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Geborene Vorstandsmitglieder sind die Präsidenten der Branchenverbände gemäß Ziffer IV. Absatz (2) sowie der Hauptgeschäftsführer. Bei ordentlichen Mitgliedern, die Aktivitäten über die Nichteisen-Metallindustrie hinaus haben, soll das Vorstandsmitglied aus dem Bereich der Nichteisenmetalle kommen. Ein Vorstandsmitglied der WirtschaftsVereinigung – ausgenommen der Hauptgeschäftsführer - scheidet ohne weitere Rechtshandlung aus dem Vorstand mit Ablauf des Tages aus, ab dem es nicht mehr für ein ordentliches Mitglied tätig ist. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die WirtschaftsVereinigung unverzüglich hierüber zu informieren. In diesem Falle ernennt das Präsidium aus seiner Mitte für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen oder Beschlüsse des Vorstands im Sinne von § 26 BGB ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist an die Vorstandsmitglieder binnen eines Monats schriftlich oder in Textform zu versenden.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB wird durch das Präsidium beraten.

1 Wenn diese Satzung die männliche Form verwendet, ist damit aus Gründen der Lesbarkeit gleichzeitig auch die weibliche Form und die dritte Form gemeint.

(2) Das Präsidium

Die WirtschaftsVereinigung hat ein Präsidium, welches aus folgenden Mitgliedern besteht:

  • den Mitgliedern des Vorstands im Sinne von § 26 BGB gemäß Ziffer VI. (1) und
  • weiteren, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Präsidiumsmitgliedern.

Das Präsidium soll insgesamt nicht mehr als 20 Präsidiumsmitglieder haben.

Eine multimetallische Besetzung der Präsidiumsmitglieder aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen der Branchenverbände unter Berücksichtigung verschiedener Wertschöpfungsstufen, sowie Rechtsformen und Größenklassen wird angestrebt. Die Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3) soll im Präsidium angemessen vertreten sein. Bei Mitgliedsunternehmen, die Aktivitäten über die Nichteisen-Metallindustrie hinaus haben, soll das Präsidiumsmitglied aus dem Bereich der Nichteisenmetalle kommen. Eine Wiederwahl ist möglich. Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wahl der bis zu 14 weiteren Präsidiumsmitglieder erfolgt aus dem Kreis der Delegierten der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren.

Ein Präsidiumsmitglied der WirtschaftsVereinigung scheidet ohne weitere Rechtshandlung aus dem Präsidium mit Ablauf des Tages aus, ab dem es nicht mehr für ein Mitgliedsunternehmen tätig ist. Präsidiumsmitglieder sind verpflichtet, die WirtschaftsVereinigung unverzüglich hierüber zu informieren. In diesem Falle ernennt das Präsidium für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds einen Nachfolger.

Das Präsidium trifft strategische Leitentscheidungen der WirtschaftsVereinigung außerhalb der täglichen Verbandsgeschäfte und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Fassung von Dringlichkeitsbeschlüssen anstelle der Mitgliederversammlung in Fällen der Eilbedürftigkeit. Über Dringlichkeitsbeschlüsse ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern
  • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung
  • Delegation von Aufgaben an Ausschüsse
  • Feststellung einer Geschäftsordnung für die Ausschüsse.

Über die Sitzungen oder Beschlüsse des Präsidiums ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist an die Präsidiumsmitglieder binnen eines Monats schriftlich oder in Textform zu versenden.

(3) Die Mitgliederversammlung

(a) Eine Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung (Mitgliederversammlung) oder als virtuelle Mitgliederversammlung in einem elektronischen Versammlungsraum (Online-Versammlung) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen stattfinden. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB entscheidet durch Beschluss, nach welchem Verfahren die Mitgliederversammlung abgehalten wird.

(b) Die Mitgliederversammlung besteht aus den teilnahmeberechtigten Mitgliedern und den 75 Delegierten, die von den Branchenverbänden gemäß Ziffer IV. (2), sowie den direkten Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3) entsendet werden, wobei kein Branchenverband mehr als die Hälfte der Delegierten stellen darf. Ist dies gemäß den nachstehenden Regelungen der Fall, so wird die Anzahl der vom betreffenden Branchenverband zu entsendenden Delegierten bei 50 Prozent der Gesamtzahl der Delegierten begrenzt.

  • Jedem Branchenverband stehen zunächst jeweils fünf von diesen zu entsendenden Delegierten zu. Der Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3) stehen zunächst zwei Delegierte zu.
  • Sodann werden weitere Delegierte von den Branchenverbänden bzw. der Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3) im Verhältnis der Beitragshöhe der jeweiligen Branchenverbände und der Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3) bei der WirtschaftsVereinigung entsendet, wobei maßgeblich der Beitrag in dem Jahr ist, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB gibt die Verteilung der zu entsendenden Delegierten zum Ablauf des ersten Quartals eines Jahres den Branchenverbänden und der Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen bekannt, die dann für die Delegierten der Mitgliederversammlung des laufenden Jahres maßgeblich ist.

Delegierte, die Mitgliedsunternehmen mit Aktivitäten über die Nichteisen-Metallindustrie hinaus zuzuordnen sind, müssen aus dem Bereich der Nichteisenmetalle kommen. 8

Neben den Delegierten ist jedes Mitglied berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Mitgliedsunternehmen der Branchenverbände sowie der Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen haben über das Teilnahmerecht hinaus ein Rede- sowie Antragsrecht.

Das Teilnahmerecht üben die Mitglieder über ihre Vertreter oder schriftlich Bevollmächtigte aus, die für das Mitglied tätig sein müssen.

Das Stimmrecht steht alleine den Delegierten zu. Jeder Delegierte hat eine Stimme.

Die Delegierten werden von den Branchenverbänden und der Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen gewählt. Näheres bestimmen die Satzungen bzw. Geschäftsordnungen der Branchenverbände. Die Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen wählt die Delegierten in einer Versammlung dieser Mitgliedsunternehmen, wobei die Wahl auch in einer virtuellen Versammlung oder als schriftliche Versammlung per Briefwahl oder in Textform stattfinden kann. Die Geschäftsführung beruft die Versammlung der Mitgliedergruppe der direkten Mitgliedsunternehmen ein und stellt die Ergebnisse der Delegiertenwahl fest. Jedes direkte Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3) hat in dieser Versammlung eine Stimme. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung dieses Abschnitts für diese Versammlung entsprechend. Die Delegierten können die Ausübung ihres Stimmrechts auf andere Delegierte übertragen. Mehr als zehn Stimmen können durch schriftlich zu erteilende Vollmacht auf einen Delegierten nicht übertragen werden.

(c) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten der WirtschaftsVereinigung einberufen, und zwar in den durch diese Satzung oder das Gesetz bestimmten Fällen sowie dann, wenn es das Interesse der WirtschaftsVereinigung erfordert.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Präsidenten und des Schatzmeisters aus dem Kreis der Delegierten.
  • Wahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums aus dem Kreis der Delegierten.
  • Entlastung von Vorstand im Sinne von § 26 BGB und Präsidium.
  • Feststellung des Jahresabschlusses.
  • Aufstellung eines Budgets für das kommende Geschäftsjahr.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der WirtschaftsVereinigung.
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers als Rechnungsprüfer der WirtschaftsVereinigung.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder (Mitgliedsunternehmen einschließlich der direkten Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3)) oder ein Branchenverband gemäß Ziffer IV. (2) der WirtschaftsVereinigung die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Versammlung und dem Postabgangstag soll im Regelfall eine Frist von nicht weniger als ein Monat liegen. Die Einladung hat die einzelnen Punkte der Tagesordnung zu enthalten.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Delegierte anwesend oder aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Delegierten vertreten sind. Im Falle der Aufnahme weiterer Branchenverbände erhöht sich diese Zahl um jeweils 5 Delegierte. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung der WirtschaftsVereinigung erfordern drei Viertel, die Änderung ihres Zwecks vier Fünftel Stimmenmehrheit.

(d) Die Online-Versammlung läuft wie folgt ab: Der Präsident gibt mit der Einberufung als Online-Versammlung den Tag und die Tagesordnung sowie ein jeweils nur für diese Online-Versammlung gültiges Zugangswort und die zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten zur Online-Stimmabgabe den stimmberechtigten Delegierten gesondert schriftlich oder in Textform bekannt. Sämtliche Delegierten sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Zugangsdaten zugänglichen virtuellen Raum haben die Delegierten mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen.

Die weiteren zur Teilnahme berechtigten Mitglieder an der Online-Versammlung erhalten mit der Einberufung das Zugangswort ohne die zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten.

Das Teilnahmerecht wird durch die Möglichkeit des Zugangs zu dem virtuellen elektronischen Versammlungsraum gewährt.

Im Übrigen gelten für die Online-Versammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.

(e) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist durch den Präsidenten der Versammlung zu unterzeichnen. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind innerhalb von einem Monat nach dem Absendetag einzulegen. Andernfalls gilt die Niederschrift als genehmigt. 10

(4) Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung unterstützt die Tätigkeit der Organe der WirtschaftsVereinigung und führt die Beschlüsse des Vorstands im Sinne von § 26 BGB, des Präsidiums und der Mitgliederversammlung aus. Zur Leitung der Geschäftsstelle wird ein Hauptgeschäftsführer und weitere Geschäftsführer bestellt, die die Geschäfte der täglichen Verwaltung der WirtschaftsVereinigung führen.

Deren Bestellung erfolgt durch das Präsidium der WirtschaftsVereinigung. Diese dürfen ohne Genehmigung des Vorstands keine andere berufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Sie dürfen nicht von einem Mitglied der WirtschaftsVereinigung wirtschaftlich abhängig sein. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstands im Sinne von § 26 BGB, der Versammlung der direkten Mitgliedsunternehmen gemäß Ziffer IV. (3) und der Mitgliederversammlung teil.

VII. Ausschüsse

Die WirtschaftsVereinigung kann Ausschüsse einrichten und auflösen. Sie kann eine Muster-Geschäftsordnung für diese Ausschüsse beschließen.

VIII. Mitgliedsbeiträge

Die Kosten der WirtschaftsVereinigung werden durch Beiträge ihrer Mitglieder gedeckt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Beitrags und den Beitragsschlüssel in einer Beitragsordnung.

IX. Jahresabschluss

Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB unter Federführung des Schatzmeisters. Der Schatzmeister überwacht die Kassenführung.

Über die Einnahmen und Ausgaben, sowie das Vermögen ist unter Mitverantwortung des Hauptge-schäftsführers ordnungsgemäß Buch zu führen und jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister durch Erstellung eines Jahresabschlusses entsprechend handelsrechtlicher Bestimmungen Rechnung zu legen. 11

Der Jahresabschluss ist zuvor durch einen von der Mitgliederversammlung jeweils für das Geschäftsjahr im Voraus zu wählenden öffentlich bestellten und vereidigten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

X. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Austritt

Jedes Mitglied kann den Austritt aus der WirtschaftsVereinigung erklären, und zwar durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand im Sinne von § 26 BGB jeweils zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

(2) Ausscheiden

Die Mitgliedschaft endet:

  1. beim Erlöschen eines Mitglieds; ein Mitglied ist erloschen, wenn es im Handels- bzw. Vereinsregister gelöscht ist,
  2. durch Ausschluss auf Beschluss des Präsidiums aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied Belangen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt, insbesondere trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag oder seinen Anteil an der satzungsgemäßen Umlage nicht zahlt.

Ein derartiger Beschluss des Präsidiums erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

XI. Vermögensverteilung bei Auflösung

Wird die Auflösung der WirtschaftsVereinigung von der Mitgliederversammlung beschlossen oder wird ihr die Rechtsfähigkeit entzogen, so fällt das Vereinsvermögen der WirtschaftsVereinigung nach Einziehung aller Außenstände und Erledigung aller Verbindlichkeiten an die im Zeitpunkt der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Branchenverbände des Vereins. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Branchenverbände in dem Verhältnis ihrer Beitragsleistungen zu dem Vereinsvermögen auch an dessen Verteilung teilnehmen sollen. 12

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Personen hierfür bestellt.

XII. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der WirtschaftsVereinigung ist das Kalenderjahr.

XIII. Wahlordnung

§ 1 Wahlvorschläge und Wahlleitung

(1) Wahlvorschläge können gemacht werden

  • a. durch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
  • b. durch die Mitglieder

(2) Wahlvorschläge des Vorstands im Sinne von § 26 BGB und etwa schon vorliegende Vorschläge von Mitgliedern werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(3) Die Wahl wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet.

(4) Spätestens zu Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die Wahlvorschläge bekannt.

§ 2 Wahlverfahren

(1) Gewählt wird bei Präsenzversammlungen geheim und schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln, auf denen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Jedes Mitglied hat bei verbundenen Wahlen (Listenwahlen) so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. Bei virtuellen Versammlungen erfolgt die Wahl durch Nutzung der nicht übertragbaren Legitimationsdaten im elektronischen Verfahren.

(2) In Einzelwahlen sind die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; bei Listenwahlen die mit den meisten Stimmen.

(3) Werden nur so viele Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, wie es die Höchstzahl an zu wählenden Personen zulässt, dann können die Kandidaten durch Handzeichen en bloc gewählt werden, wenn die Hauptversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

(4) Werden auf Stimmzetteln mehr Stimmen vergeben, als Kandidaten zu wählen sind, wird für einen Kandidaten mehr als eine Stimme abgegeben oder enthält der Stimmzettel sonstige Zusätze, so ist er ungültig.

§ 3 Annahme der Wahl

(1) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Ist der Gewählte bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht anwesend, wird er vom Präsidenten von seiner Wahl benachrichtigt und um Annahmeerklärung gebeten.

(2) Die anwesenden Gewählten haben sich sofort, Abwesende unverzüglich nach Zugang der Mitteilung gemäß Abs. 1 über die Annahme zu erklären.

§ 4 Änderungen der Wahlordnung

Eine Änderung der Wahlordnung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Satzung wurde am 9. November 2021 in Düsseldorf auf der Mitgliederversammlung beschlossen.