Entwurf einer EU-Verordnung zu Konfliktrohstoffen

Rohstoffpolitik

Am 5.März 2014 hat EU Handelskommissar De Gucht den Entwurf einer EU-Verordnung zu Konfliktrohstoffen vorgelegt. Ziel der Verordnung ist es, Querfinanzierungen von Rebellengruppen und Konflikten bei derRohstoffgewinnung zu unterbinden. Die Verordnung wird ergänzt durch eine Mitteilung, die anders als Verordnung keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet.

Der Verordnungsentwurf sieht ein freiwilliges Selbstzertifizierungssystem für die europäischen Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Konzentraten sowie Gold (3T&G) als „verantwortungsvolle Einführer“ vor. Jedes EU-Unternehmen, welches 3T&G in der EU (nicht jedoch metallhaltige Produkte oder Komponenten) in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Die Befolgung der Verordnung ist freiwillig. EU-Einführer, die sich für eine Selbstzertifizierung entscheiden, sind aber verpflichtet, die in der Verordnung beschriebenen Elemente in ihr Managementsystem zu integrieren undverschiedene Informationen offenzulegen. Die in der Verordnung beschriebenen Sorgfaltspflichten orientieren sich an der OECD-Due-Diligence-Guideline und beinhalten die Überprüfung des Managementsystems durcheinen unabhängigen Auditor. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Kontrollen durchzuführen, um festzustellen ob die Unternehmen die durch die Verordnung gesetzten Pflichten erfüllen. Bei Verstößen können Abhilfemaßnahmen auferlegt werden.

Die zertifizierten Importeure sollen von der Kommission in einer „Positivliste“ als „verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien“ veröffentlicht werden. Hierbei sollen solche Unternehmen gekennzeichnet werden, deren Beschaffungsquellen ganz oder teilweise in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen.

Anders als der 2010 von den USA verabschiedete „Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ (DFA), dessen Sektion 1502 sich ebenfalls mit Konfliktrohstoffen beschäftigt, ist die Sorgfaltspflicht nicht auf die Herkunft DR Kongobeschränkt, sondern gilt für sämtliche 3T&G aus „Konflikt- und Hochrisikogebieten“

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