Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation sieht als ergänzende Beihilfe eine Begrenzung dernichtkompensierten indirekten CO2-Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung eines Unternehmens vor („Super-Cap“). Neben dem Selbstbehalt bei der eigentlichen Strompreiskompensation werden die Unternehmen bei Beanspruchung des Super-Caps zusätzlich durch die Aktivierung eines weiteren Selbstbehalts in Form eines Sockelbetrags in Höhe von 5 % des anzusetzenden Zertifikatepreises und einer zusätzlichen Untergrenze von 5,- Euro pro Tonne CO2 belastet. Die Förderrichtlinie sieht auch eine Überprüfung des Super-Caps durch die Bundesregierung in 2023 vor. Die WVMetalle bezieht hiermit Stellung zur Bedeutung des Super-Caps und geht auf die Leitfragen des BMWK ein.
Die vollständige Stellungnahme der WVMetalle mit den wichtigsten Anliegen unserer Branche finden Sie beigefügt.